Eclectic Theatre
Englisches Amateurtheater in Dresden

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Eclectic Theatre e.V.. Er soll in das Vereins­register eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Eclectic Theatre e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung englisch­sprachiger Kultur und inter­kultureller Kommu­nikation. Dies soll vor­wiegend auf der Ebene der dar­stellenden Kunst erfolgen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Der Satzungs­zweck wird insbesondere durch öffenliche Aufführungen von Theater­stücken und Impro­visationen verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder, die als Praktikanten oder Professionelle für den Verein tätig sind, können ein Honorar erhalten und/oder ihren Mitglieds­beitrag erlassen bekommen.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Jede natürliche Person kann nach schriftlichem oder mündlichem Antrag Mitglied des Vereins werden. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des ge­setz­lichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch Erklärung per Brief oder Email gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mit­glieder­versammlung, wobei eine Mehr­heit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen er­forder­lich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitglieds­beitrag wird von der Mit­glieder­ver­samm­lung fest­gesetzt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stell­vertretenden Vorsitzenden und dem Schatz­meister. Der Vorstand wird von der Mit­glieder­versammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Ver­tretung des Vereins berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mit­glieder­versammlung findet einmal jähr­lich statt. Außer­ordent­liche Mit­glieder­ver­samm­lungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Ein­berufung einer der­artigen Ver­sammlung von einem Fünftel der Mit­glieder schriftlich vom Vor­stand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitglieder­versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stell­vertretenden Vor­sitzenden durch einfachen Brief oder Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tages­ordnung mitzuteilen. Die Einberufungs­frist beträgt zwei Wochen.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mit­glieder­versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stell­vertretenden Vor­sitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitglieder­versammlung einen Ver­sammlungs­leiter.

(2) Durch Beschluss der Mit­glieder­versammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tages­ordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschluss­anträgen entscheidet die Mit­glieder­versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm­enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Aus­schluss von Mit­gliedern und zu Satzungs­änderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Ver­eins­zwecks und zur Auf­lösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Abstimmungen erfolgen grund­sätzlich durch Hand­aufheben; wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt, muss eine geheime Abstimmung statt­finden. Ab­we­sende Mit­glieder können die Ausübung ihres Stimm­rechts auf andere Mitglieder übertragen.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungs­ergebnisses in einer Nieder­schrift festzuhalten; die Nieder­schrift ist von dem Schrift­führer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen be­schlos­sen werden (§ 10 Abs. 2).

(2) Falls die Mitglieder­versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stell­ver­tre­tende Vor­sitzende gemeinsam vertretungs­berech­tigte Liqui­datoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Dresden. (§ 2 Abs. 4).

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent­spre­chend, wenn der Verein aus einem anderen Grund auf­gelöst wird oder seine Rechts­fähigkeit verliert.